Wifo Logo
Satzung  
    mehrwww.wifo-rees.de | Das Forum | Satzung  
Satzung
 

Satzung Wirtschaftsforum Rees

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Wirtschaftsforum Rees e.V." und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Emmerich eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Rees.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt den Zweck, die wirtschaftliche Entwicklung in der Stadt zu fördern.Er versteht sich als Bindeglied für alle Industrie-, Handels-, Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie der freiberuflich Tätigen.Er ist eine überparteiliche Vereinigung mit dem Ziel, kompetenter Gesprächspartner gegenüber kommunalen Institutionen, Verbänden und Institutionen der Wirtschaft zu sein.Er versteht sich nicht als Konkurrenz zu bestehenden Organisationen oder Verbänden.
Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch ein geeignetes Marketing sowie dadurch, dass kommunalpolitische Entscheidungen und Investitionen im Wirtschaftsbereich durch sachkundige Hilfestellungen und Gespräche mitgestaltet werden. Hierzu können Arbeitskreise gebildet werden, die für die Umsetzung des Vereinszwecks Sorge tragen.
Insbesondere bemüht er sich, die Belange von Industrie, Handel, Handwerk, Gewerbe, Dienstleistung und der freiberuflich Tätigen zu vertreten und zu fördern durch Bündelung der Wirtschaftsaktivitäten und Steigerung der Attraktivität der Stadt Rees u.a. durch die Organisation oder Mitwirkung bei
der Mitgestaltung von kommunalpolitischen Entscheidungen im Wirtschaftsbereich
der Durchführungen von Informationsveranstaltungen
diversen geeigneten Marketingmaßnahmen
der Durchführung gemeinsamer Werbe- und PR-Maßnahmen
der Kaufkraftbindung zugunsten der Reeser Unternehmen
gegenseitiger Unterstützung und Beratung
der Förderung der gewerblichen Wirtschaft
Die Bestrebungen und die Tätigkeiten des Vereins sind gemeinnützig und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche oder juristische Person erwerben.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich zuzustellen. Bei einer Ablehnung des Antrages bedarf es keiner Begründung.

§ 4 Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung
der Vorstand

§ 5 Die ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im ersten Halbjahr eines jeden Jahres abzuhalten. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzugerufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktages. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 6 Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
Entlastung des Vorstandes
Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
Festsetzung der Vereinsbeiträge
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
Bestellung von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es wird grundsätzlich offen durch Handaufheben abgestimmt; die Mitgliederversammlung kann eine andere Abstimmungsart beschließen.
Ein Antrag ist angenommen, wenn er eine einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Mit der gleichen Stimmenmehrheit können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem die Kandidaten teilnehmen dürfen, die die meisten Stimmen erhalten hatten. Bei gleicher Stimmenzahl im zweiten Wahlgang entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
Über die Verhandlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende und Protokollführer der Schriftführer. Im Falle von deren Verhinderung werden ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer gewählt.

§ 7 Anträge an die Mitgliederversammlung

Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens vierzehn Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder diesen Antrag als Dringlichkeitsantrag einstuft und in die Tagesordnung aufnimmt.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes dieses verlangen. Eine solche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus bis zu neun Vereinsmitgliedern, und zwar

dem ersten Vorsitzenden
dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
dem Schriftführer
dem Schatzmeister
dem Pastvorsitzenden
bis zu vier Beisitzern (Beirat)
Im Gesamtvorstand sollten alle Bereiche der Wirtschaft vertreten sein. Ein Beisitzer soll der jeweilige gesetzliche Vertreter der Stadt Rees nach der Gemeindeverordnung Nordrhein-Westfalens sein. Die Beisitzer werden für zwei Jahre gewählt.

Zunächst werden die unter den Ziffer 1. bis 5. aufgeführten Vorstandsmitglieder für 1 Jahr in das betreffende Amt gewählt.

Nach Ablauf der einjährigen Amtszeit wird der erste Vorsitzende automatisch Pastvorsitzender. Die Amtszeit des zweiten Vorsitzenden beträgt ebenfalls ein Jahr. Nach Ablauf dieser Amtszeit wird er automatisch - ohne Neuwahl - erster Vorsitzender. Nach Ablauf der Amts-zeit als erster Vorsitzender wird er Pastvorsitzender.

Der zweite Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister werden jährlich neu gewählt.
Der Pastvorsitzende scheidet jeweils nach einem Jahr aus diesem Amt aus.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat der Vorstand das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu berufen.

Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl (bzw. Berufung) eines Nachfolgers wirksam.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
die Erstellung des Jahresbudgets
die Abfassung des Geschäftsberichts und des Rechnungsabschlusses
die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins und
die Sicherstellung der in § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben
die Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind, wovon einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss. Die Einladung zur Vorstandssitzung ist an keine Form und Frist gebunden.

Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforder-lich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

§ 12 Gesetzliche Vertretung

Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzender und der Kassierer, wobei jeder der vorgenannten allein vertretungsberechtigt ist.

§ 13 Mitgliedsbeiträge

Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Ehrenmitglieder genießen allerdings Beitragsfreiheit.
Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch den Tod bzw. durch die Auflösung des Mitgliedsunternehmens, darüber hinaus durch Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigung von drei Monaten einzuhalten ist.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied gegenüber zu begründen.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigter Liquidator, die sich für diese Aufgabe professioneller Mitwirkung Dritter bedienen können.
Die vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei der Auflösung und der Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Erledigung aller Verbindlichkeiten, sofern dann ein Überschuss vorhanden ist an die Stadt Rees, die es ausschließlich und unmittelbar zu Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 
Content Management Software (c)opyright 2000-2006 by HELLMEDIA GmbH
zurück zum Anfang dieser Seite | diese Seite drucken | diese Seite empfehlen  
 
© 2007 - Wirtschaftsforum Rees e.V. - Empeler Straße 122 - 46459 Rees - E-Mail : dialog@wifo-rees.de
impressum login