Satzung Wirtschaftsforum Rees
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Wirtschaftsforum Rees e.V." und soll in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Emmerich eingetragen werden. Der Verein hat
seinen Sitz in Rees. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt den Zweck, die wirtschaftliche Entwicklung in der Stadt
zu fördern.Er versteht sich als Bindeglied für alle Industrie-, Handels-,
Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie der freiberuflich
Tätigen.Er ist eine überparteiliche Vereinigung mit dem Ziel, kompetenter
Gesprächspartner gegenüber kommunalen Institutionen, Verbänden und Institutionen
der Wirtschaft zu sein.Er versteht sich nicht als Konkurrenz zu bestehenden
Organisationen oder Verbänden. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht
werden durch ein geeignetes Marketing sowie dadurch, dass kommunalpolitische
Entscheidungen und Investitionen im Wirtschaftsbereich durch sachkundige
Hilfestellungen und Gespräche mitgestaltet werden. Hierzu können Arbeitskreise
gebildet werden, die für die Umsetzung des Vereinszwecks Sorge tragen.
Insbesondere bemüht er sich, die Belange von Industrie, Handel, Handwerk,
Gewerbe, Dienstleistung und der freiberuflich Tätigen zu vertreten und zu
fördern durch Bündelung der Wirtschaftsaktivitäten und Steigerung der
Attraktivität der Stadt Rees u.a. durch die Organisation oder Mitwirkung bei
der Mitgestaltung von kommunalpolitischen Entscheidungen im
Wirtschaftsbereich der Durchführungen von Informationsveranstaltungen
diversen geeigneten Marketingmaßnahmen der Durchführung gemeinsamer
Werbe- und PR-Maßnahmen der Kaufkraftbindung zugunsten der Reeser
Unternehmen gegenseitiger Unterstützung und Beratung der Förderung der
gewerblichen Wirtschaft Die Bestrebungen und die Tätigkeiten des Vereins sind
gemeinnützig und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche oder juristische Person erwerben.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand
entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Entscheidung ist
dem Antragsteller schriftlich zuzustellen. Bei einer Ablehnung des Antrages
bedarf es keiner Begründung.
§ 4 Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung der Vorstand
§ 5 Die ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im ersten Halbjahr eines jeden
Jahres abzuhalten. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens
zwei Wochen einzugerufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Werktages. Die Tagesordnung setzt der Vorstand
fest.
§ 6 Zuständigkeit und Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
Entlastung des Vorstandes Bestellung und Abberufung der Mitglieder des
Vorstandes Festsetzung der Vereinsbeiträge Beschlussfassung über
Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins Bestellung von
zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Es wird grundsätzlich offen durch Handaufheben
abgestimmt; die Mitgliederversammlung kann eine andere Abstimmungsart
beschließen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er eine einfache
Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zu
Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen gültig
abstimmenden Mitglieder erforderlich. Mit der gleichen Stimmenmehrheit können
Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Bei Wahlen gilt als gewählt,
wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr
als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet ein zweiter Wahlgang
statt, an dem die Kandidaten teilnehmen dürfen, die die meisten Stimmen erhalten
hatten. Bei gleicher Stimmenzahl im zweiten Wahlgang entscheidet das vom
Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Über die Verhandlung und
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende und Protokollführer der
Schriftführer. Im Falle von deren Verhinderung werden ein Versammlungsleiter und
ein Protokollführer gewählt.
§ 7 Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens vierzehn Tage vor
Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich
mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge dürfen nur
behandelt werden, wenn ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder diesen
Antrag als Dringlichkeitsantrag einstuft und in die Tagesordnung aufnimmt.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu
ist er verpflichtet, wenn 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Zwecks und des Grundes dieses verlangen. Eine solche Mitgliederversammlung muss
spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen
werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich
den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus bis zu neun Vereinsmitgliedern, und zwar
dem ersten Vorsitzenden dem zweiten Vorsitzenden als dessen
Stellvertreter dem Schriftführer dem Schatzmeister dem
Pastvorsitzenden bis zu vier Beisitzern (Beirat) Im Gesamtvorstand
sollten alle Bereiche der Wirtschaft vertreten sein. Ein Beisitzer soll der
jeweilige gesetzliche Vertreter der Stadt Rees nach der Gemeindeverordnung
Nordrhein-Westfalens sein. Die Beisitzer werden für zwei Jahre gewählt.
Zunächst werden die unter den Ziffer 1. bis 5. aufgeführten
Vorstandsmitglieder für 1 Jahr in das betreffende Amt gewählt.
Nach Ablauf der einjährigen Amtszeit wird der erste Vorsitzende automatisch
Pastvorsitzender. Die Amtszeit des zweiten Vorsitzenden beträgt ebenfalls ein
Jahr. Nach Ablauf dieser Amtszeit wird er automatisch - ohne Neuwahl - erster
Vorsitzender. Nach Ablauf der Amts-zeit als erster Vorsitzender wird er
Pastvorsitzender.
Der zweite Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister werden
jährlich neu gewählt. Der Pastvorsitzende scheidet jeweils nach einem Jahr
aus diesem Amt aus.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat der Vorstand das Recht,
an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu berufen.
Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines
Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und
Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an
ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes
an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl
(bzw. Berufung) eines Nachfolgers wirksam.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung die
Erstellung des Jahresbudgets die Abfassung des Geschäftsberichts und des
Rechnungsabschlusses die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des
Vereinsvermögens die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins
und die Sicherstellung der in § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben die
Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und
mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind, wovon einer der Vorsitzende oder
sein Stellvertreter sein muss. Die Einladung zur Vorstandssitzung ist an keine
Form und Frist gebunden.
Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist
nicht erforder-lich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des die Sitzung
leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht,
wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich
zustimmen.
§ 12 Gesetzliche Vertretung
Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzender und der Kassierer, wobei jeder der vorgenannten
allein vertretungsberechtigt ist.
§ 13 Mitgliedsbeiträge
Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Ehrenmitglieder
genießen allerdings Beitragsfreiheit. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge
werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in
besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch den Tod bzw. durch
die Auflösung des Mitgliedsunternehmens, darüber hinaus durch Ausschluss oder
Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres
erklärt werden, wobei eine Kündigung von drei Monaten einzuhalten ist. Wenn
ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,
kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der
Ausschluss ist dem Mitglied gegenüber zu begründen.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Falls
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und
der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigter Liquidator,
die sich für diese Aufgabe professioneller Mitwirkung Dritter bedienen können.
Die vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei der
Auflösung und der Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins nach Erledigung aller Verbindlichkeiten, sofern
dann ein Überschuss vorhanden ist an die Stadt Rees, die es ausschließlich und
unmittelbar zu Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden
hat.
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